(SGB X-OWiZustV)
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit


Ausfertigungsdatum: 13.03.2014

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die von Beschäftigten der bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen begangen werden, wird vom Bundesministerium für Gesundheit auf das Bundesversicherungsamt übertragen.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.