Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
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ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
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die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
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die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
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der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.