(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- 1.
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der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
- 2.
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der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
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der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
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die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
- 2.
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das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
- 3.
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eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.