(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
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außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
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die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
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18 Jahre oder älter ist,
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verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
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mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
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aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.