Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
- 1.
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über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
- 2.
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zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
- 3.
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über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.