(1) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,
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bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist,
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die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und
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deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
(2) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.