(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
- 1.
-
in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- a)
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Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
- b)
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Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
- c)
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Renten wegen Todes,
- d)
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Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
- e)
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Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
- f)
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Leistungen für Kindererziehung,
- 2.
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in der Alterssicherung der Landwirte:
- a)
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Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
- b)
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Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
- c)
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Renten wegen Todes,
- d)
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Beitragszuschüsse,
- e)
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Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
(2) Zuständig sind
- 1.
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in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 2.
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in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 3.
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in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.