(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
-
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
- 2.
-
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
- a)
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ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- b)
-
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- c)
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häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- d)
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Krankenhausbehandlung,
- e)
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medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
- f)
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Betriebshilfe für Landwirte,
- g)
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Krankengeld,
- 3.
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bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
- 4.
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Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
- 5.
-
(weggefallen)
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.