(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
-
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- 2.
-
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- 3.
-
Leistungen
- a)
-
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- b)
-
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
- c)
-
zur beruflichen Weiterbildung,
- d)
-
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- e)
-
zum Verbleib in Beschäftigung,
- f)
-
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4.
-
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.