Soldatengesetz (SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.1956


§ 8 SG Eintreten für die demokratische Grundordnung

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.