| 1 | Passagierabfertigungsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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                        a)
                            Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhaltenb)
                            rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigenc)
                            Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzend)
                            technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzene)
                            Passagiere und Passagierinnen beraten und betreuen und die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigenf)
                            für Arbeitsprozesse in der Passagierabfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen | 4 |  | 
            
                |  |  | 
                        g)
                            den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableitenh)
                            im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren |  | 2 | 
            
                | 2 | Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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                        a)
                            den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, insbesondere bei Stellenausschreibungen und Auswahlverfahrenb)
                            Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmenc)
                            Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützend)
                            rechtliche und betriebliche Regelungen einhaltene)
                            die Planung und Organisation von Personalentwicklungsmaßnahmen unterstützenf)
                            Personalstatistiken führen, auswerten und adressatengerecht aufbereiteng)
                            Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung reflektieren und Verbesserungen vorschlagenh)
                            Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden | 4 |  | 
            
                | 3 | Marketingmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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                        a)
                            Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereitenb)
                            Kundengespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten |  |  | 
            
                |  |  | 
                        c)
                            Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickelnd)
                            Entwicklung und Vertrieb von Produkten und Serviceleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen und Einhaltung rechtlicher und betrieblicher Regelungen unterstützene)
                            Werbeaktionen und Veranstaltungen auf Grundlage von Kunden- und Marktdaten planen, mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführenf)
                            digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen | 2
 |  | 
            
                |  |  | 
                        g)
                            Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeitenh)
                            Statistiken erstellen und auswerteni)
                            den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzenj)
                            Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableitenk)
                            Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren |  | 2 | 
            
                | 4 | Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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                        a)
                            Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellenb)
                            Be- und Entladung von Gepäck und Fracht überwachen sowie kontrollieren, ob auf dem Vorfeld, insbesondere bei Betankung, Boarding und Reinigung, die Regeln eingehalten werdenc)
                            manuelles Load- und Trimsheet erstellen, Informationen aus Ladeanweisung sowie Load- und Trimsheet entnehmen und übermitteln und erforderliche Maßnahmen einleitend)
                            Abfertigungsvorgänge einleiten, überprüfen und koordinierene)
                            rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhaltenf)
                            Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzeng)
                            für Arbeitsprozesse auf dem Vorfeld insbesondere die englische Sprache nutzenh)
                            den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten |  | 6 | 
            
                | 5 | Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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                        a)
                            Kundengespräche, insbesondere Reklamationsgespräche, vor- und nachbereitenb)
                            Auskünfte zur Gepäckermittlung, auch in englischer Sprache, erteilen und Gepäckermittlung durchführenc)
                            über Flugunregelmäßigkeiten, ihre Ursachen sowie die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung informieren und Maßnahmen einleitend)
                            technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Gepäckservice nutzen |  | 6 
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                |  |  | 
                        e)
                            bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigenf)
                            sichere und schnelle Routen für das Nachsenden von Gepäck planen und das Gepäck weiterleiteng)
                            im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren |  |  | 
            
                | 6 | Dienstleistungen anbieten und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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                        a)
                            Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes, auch in englischer Sprache, beraten und Länder- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungsangebot berücksichtigenb)
                            Preise und Leistungen kundenorientiert, auch unter Berücksichtigung von Kundenbindungsprogrammen, vergleichen und anbietenc)
                            über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer Anbieter informierend)
                            unter Anwendung eines Reservierungssystems Flugpreise ermitteln, Flugscheine verkaufen und umschreiben und Erstattungen vornehmene)
                            Zusatzleistungen anbieten und verkaufenf)
                            erbrachte Dienstleistungen dokumentieren und mit Kunden unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen abrechneng)
                            Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt reflektieren |  | 6 | 
            
                | 7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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                        a)
                            Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhaltenb)
                            Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitenc)
                            Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen und rechnerisch und sachlich prüfend)
                            vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführene)
                            Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellen |  | 2 |