(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                passagierbezogene Anforderungen für den Check-in und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen, 
- 2.
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                Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen, 
- 3.
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                rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und 
- 4.
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                die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden. 
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.