(Fundstelle: BGBl. I 2005, 893 - 894)
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,
- 1.2
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz,
- 3.1
-
Leistungsangebot, Lernziele a bis c,
- 4.1
-
Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Arbeitsplanung, Lernziele a und b,
- 2.2
-
Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.2
-
Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,
- 4.2
-
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
- 6.1
-
Tourenplanung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.3
-
Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
- 5.
-
Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,
- 6.2
-
Be- und Entladen von Fahrzeugen
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Arbeitsplanung, Lernziel c,
- 3.1
-
Leistungsangebot, Lernziel d,
- 3.2
-
Leistungserbringung, Lernziele d bis f,
- 4.1
-
Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,
- 4.2
-
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
- 4.3
-
Verkaufsförderung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.2
-
Leistungserbringung, Lernziel h,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,
- 3.2
-
Leistungserbringung, Lernziel g,
- 3.3
-
Qualitätssicherung, Lernziel c,
- 7.1
-
Nachbereitung,
- 7.2
-
Zahlungsvorgänge
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
-
Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,
- 6.3
-
Transport
zu vermitteln.