Sektorenverordnung (SektVO)
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

Ausfertigungsdatum: 12.04.2016


Inhaltsübersicht SektVO

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§  1Anwendungsbereich
§  2Schätzung des Auftragswerts
§  3Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
§  4Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
§  5Wahrung der Vertraulichkeit
§  6Vermeidung von Interessenkonflikten
§  7Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§  8Dokumentation
Unterabschnitt 2Kommunikation
§  9Grundsätze der Kommunikation
§ 10Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
§ 11Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
§ 12Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
Abschnitt 2Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1Verfahrensarten, Fristen
§ 13Wahl der Verfahrensart
§ 14Offenes Verfahren; Fristen
§ 15Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
§ 16Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
§ 17Wettbewerblicher Dialog
§ 18Innovationspartnerschaft
Unterabschnitt 2Besondere Methoden
und Instrumente im Vergabeverfahren

§ 19Rahmenvereinbarungen
§ 20Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
§ 21Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 22Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 23Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
§ 24Durchführung elektronischer Auktionen
§ 25Elektronische Kataloge
Unterabschnitt 3Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 26Markterkundung
§ 27Aufteilung nach Losen
§ 28Leistungsbeschreibung
§ 29Technische Anforderungen
§ 30Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 31Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen
§ 32Nachweisführung durch Gütezeichen
§ 33Nebenangebote
§ 34Unteraufträge
Unterabschnitt 4Veröffentlichung, Transparenz
§ 35Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil
§ 36Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
§ 37Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems
§ 38Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen
§ 39Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
§ 40Veröffentlichung von Bekanntmachungen
§ 41Bereitstellung der Vergabeunterlagen
§ 42Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
§ 43Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
§ 44Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
Unterabschnitt 5Anforderungen an die Unternehmen
§ 45Grundsätze
§ 46Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien
§ 47Eignungsleihe
§ 48Qualifizierungssysteme
§ 49Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements
§ 50Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
Unterabschnitt 6Prüfung und Wertung der Angebote
§ 51Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen
§ 52Zuschlag und Zuschlagskriterien
§ 53Berechnung von Lebenszykluskosten
§ 54Ungewöhnlich niedrige Angebote
§ 55Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
§ 56Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
§ 57Aufhebung und Einstellung des Verfahrens
Abschnitt 3Besondere Vorschriften
für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen

§ 58Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
§ 59Beschaffung von Straßenfahrzeugen
Abschnitt 4Planungswettbewerbe
§ 60Anwendungsbereich
§ 61Veröffentlichung, Transparenz
§ 62Ausrichtung
§ 63Preisgericht
Abschnitt 5Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64Übergangsbestimmungen
§ 65Fristenberechnung
Anlage 1
(zu § 28 Absatz 2)
Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen
Anlage 2
(zu § 59)
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten
Anlage 3
(zu § 59 Absatz 2)
Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten