(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 
- 4.
- 
                Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 
- 5.
- 
                Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen, 
- 6.
- 
                Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, 
- 7.
- 
                Instandhalten von Werkzeugen, 
- 8.
- 
                Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen, 
- 9.
- 
                Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten, 
- 10.
- 
                Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, 
- 11.
- 
                Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, 
- 12.
- 
                Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen, 
- 13.
- 
                Verfahrensabläufe, 
- 14.
- 
                Produktions- und Prozesssteuerung, 
- 15.
- 
                Instandhalten von Maschinen und Anlagen, 
- 16.
- 
                Lagern und Entsorgen. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                
                    in der Fachrichtung Baustoffe:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- c)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- d)
- 
                            Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen, 
- e)
- 
                            Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen; 
 
- 2.
- 
                
                    in der Fachrichtung Transportbeton:
                     
                        - a)
- 
                            Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten, 
- b)
- 
                            Herstellen von Transportbeton, 
- c)
- 
                            Herstellen von Werkfrischmörtel, 
- d)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- e)
- 
                            Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel; 
 
- 3.
- 
                
                    in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- c)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- d)
- 
                            Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen, 
- e)
- 
                            Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement; 
 
- 4.
- 
                
                    in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- c)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 
- d)
- 
                            Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen, 
- e)
- 
                            Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton; 
 
- 5.
- 
                
                    in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung, 
- b)
- 
                            Qualitätssicherung, 
- c)
- 
                            Probenahme und Probenanalyse, 
- d)
- 
                            Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, 
- e)
- 
                            Herstellen unterschiedlicher Betonsorten, 
- f)
- 
                            Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen, 
- g)
- 
                            Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse; 
 
- 6.
- 
                
                    in der Fachrichtung Asphalttechnik:
                     
                        - a)
- 
                            Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten, 
- b)
- 
                            Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt, 
- c)
- 
                            Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt, 
- d)
- 
                            Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.