(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 
        
            - 1.
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                Austreiben oder Anscheren von Litzen und Schlagen von Seilen, 
- 2.
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                Anfertigen eines verlöteten oder verschweißten Drahtseilendes in Litzenspiralseilkonstruktion, 
- 3.
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                Prüfen der Bruchfestigkeit von Seilen verschiedener Abmessungen nach Norm, 
- 4.
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                Anfertigen eines Kauschenspleißes an einem Draht- oder Kunststoffseil von mindestens 18 Millimeter Durchmesser, 
- 5.
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                Ausführen eines Schlaufenspleißes an einem Sicherheitsseil nach Norm, 
- 6.
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                Anfertigen einer Preßverbindung an einem Drahtseil mit Stahlseele von mindestens 20 Millimeter Durchmesser, 
- 7.
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                Anfertigen eines flämischen Auges mit Stahlhülsenverpressung nach Norm, 
- 8.
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                Anfertigen eines Langspleißes in ein drei- oder vierschäftiges Hanfseil oder einer Grummetschlinge in Kabelschlag von jeweils mindestens 24 Millimeter Durchmesser, 
- 9.
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                Anfertigen eines Langspleißes und eines verjüngten Schlaufenspleißes in ein Drahtseil von mindestens 10 Millimeter Durchmesser, 
- 10.
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                Filieren und Herstellen eines Netzes nach Norm, 
- 11.
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                Anfertigen einer endlosen Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang, 
- 12.
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                Anfertigen eines vergossenen Kegels an einem blanken Drahtseil von mindestens 20 Millimeter Durchmesser, 
- 13.
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                Anfertigen von zehn verschiedenen Knoten. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.