Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BAnz AT 25.9.2017 V1)
Laufende
Nummer | Gebührenpflichtige Tatbestände | Gebühr |
---|---|---|
1 | Verfahren nach § 1 SeilbDG | |
1.1 | Befugnis und Notifizierung | 500 bis 20 000 Euro |
1.2 | Erneute Befugniserteilung und Notifizierung | 500 bis 20 000 Euro |
1.3 | Änderung einer Befugnis und Notifizierung | |
1.3.1 | mit Begutachtung | 500 bis 20 000 Euro |
1.3.2 | ohne Begutachtung | 250 bis 10 000 Euro |
1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis | 250 bis 10 000 Euro |
2 | Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
2.1 | Im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der laufenden Nummer 1 | 100 bis 10 000 Euro |
2.2 | Beantragtes Fachgespräch | bis zwei Stunden ohne Gebühr;
darüber: 200 bis 800 Euro |