Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Ausfertigungsdatum: 22.05.2008


Anlage SeilAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 951 - 956)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen
b)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnen
c)
Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen, Maschinen und technische Einrichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
d)
Produktionsprozesse und Materialführungssysteme überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen reinigen, warten und instand halten
8
g)
Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen, Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten dokumentieren
h)
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen
5
2Herstellen von Seilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a)
Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile, auswählen und prüfen
b)
Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet unterscheiden
c)
Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen
d)
Längen messen und massebezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlaglängen
e)
Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigenschaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestimmen
f)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigen
g)
Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten
16
h)
Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmiermitteln unterscheiden
2
3Herstellen und
Konfektionieren von Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart unterscheiden
b)
Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen
c)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Fertigungsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigen
d)
Grundberechnungen durchführen, insbesondere netzgeometrische Berechnungen und Flächenberechnungen
e)
Netze von Hand herstellen, insbesondere durch Flechten und Knoten
f)
Endverbindungen herstellen, insbesondere bei Rand- und Netzleinen
16
g)
Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und einarbeiten
6
4Herstellen und Einsetzen
von Seilverbindungen
und Anschlagmitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegen
b)
gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilverbindungen anwenden
c)
Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und Knoten herstellen
12
d)
Seilzubehör auswählen und einarbeiten
e)
Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen
8
5Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen beachten
b)
Lauflängen ermitteln
c)
Seile oder Netze durch Schneiden trennen
6
d)
Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanforderungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften und Normen beachten
6
6Durchführen von
Messungen und Prüfungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck auswählen
b)
Längen- und Flächenmessungen durchführen
4
c)
Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen, insbesondere Zugfestigkeit und Dehnung
d)
Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstellen, Strukturveränderungen und mechanische Beschädigungen
e)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
f)
Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen und auswerten
8
7Lagern, Verpacken
und versandfertig Machen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a)
Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und Netzen berücksichtigen
b)
Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kennzeichnen
2
c)
Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme nutzen
d)
Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen
3
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1. Seilherstellung
Herstellen von Seilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwenden
b)
Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schlagen und Flechten
c)
Konstruktionsberechnungen durchführen, Materialbedarf ermitteln
d)
Garne, Zwirne oder Drähte umspulen
e)
Vorprodukte herstellen
f)
ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Faserseile schlagen
g)
Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellen
h)
Kabelschlagseile herstellen
i)
Imprägnier- und Schmiermittel einsetzen
j)
Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität und Gebrauchseigenschaften ausführen
26
2. Seilkonfektion
Herstellen und Einsetzen
von Seilverbindungen und Anschlagmitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegen
b)
Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksichtigung der Verwendung festlegen
c)
Beschläge für Seile und für die Herstellung von Anschlagmitteln festlegen
d)
gesetzliche Bestimmungen und Normen für Anschlagmittel und Seile anwenden
e)
Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und Einsatzbedingungen festlegen
f)
Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlosseile herstellen
g)
Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen
26
h)
Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flämisches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießen
i)
Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionieren
3. Netzkonfektion
Herstellen und
Konfektionieren von Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwenden
b)
Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke messen
c)
Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zuschnitt optimieren
d)
Ansetz- und Schnittrhythmus berechnen
e)
Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stricken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigen
f)
Netztuchkanten bestricken, laschen und ketteln
g)
Netzsäume mit Randleinen verbinden
h)
Netze für den Gebrauch fertigstellen
i)
Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderungen und Normen berücksichtigen
j)
Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren
26
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)
a)
Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen
b)
Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwenden
c)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen
e)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
f)
Material- und Zeitbedarf ermitteln
4
g)
Aufgaben im Team planen und durchführen
h)
produktspezifische Vorschriften anwenden
i)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
4
6Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)
a)
Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenverwaltung und externe Datenbanken
b)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
c)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Normen anwenden
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke anwenden
4
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
f)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, Datenschutz beachten
g)
Anwenderprogramme einsetzen
4
7Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)
a)
Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
b)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
2
c)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
d)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
3
8Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen
d)
produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren
4
e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
g)
Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
3