(SegelmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Ausfertigungsdatum: 05.05.2010


Anlage SegelmAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden
b)
Takelungsarten unterscheiden
c)
Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden
d)
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
e)
technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
f)
Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
8
g)
Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen
h)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten
6
2Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Boote am Liegeplatz wenden und verholen
b)
Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen
c)
mit Tauen und Segeln umgehen
d)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen
e)
erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
f)
Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
4
3Messen und Aufschnüren von Flächen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Maße vor Ort nehmen
b)
Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
6
c)
Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten
3
4Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen
b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzen
d)
Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen
e)
Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen
f)
Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
9
g)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen
h)
Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen
4
5Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
5
d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
3
6Zuschneiden und Vorrichten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen
b)
Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
c)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneiden
d)
ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen
8
e)
Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren
4
7Herstellen von Profilierungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen
b)
Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen
c)
Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnen
d)
Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken
e)
mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen
10
8Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen
b)
Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen
c)
ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
d)
manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen
e)
maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen
f)
Klebe- und Schweißverfahren anwenden
12
g)
Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen
h)
Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
8
9Fertigstellen und Anschlagen von Segeln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen
b)
Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen
c)
Segellatten einführen, einstellen und sichern
d)
Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sichern
e)
Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
f)
technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
5
10Arbeiten an Rigg und Takelage
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten
b)
Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten
5
c)
Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten
d)
Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
e)
Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführen
f)
Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen
g)
Verschleißteile austauschen
6
11Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
a)
Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen
2
b)
Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
c)
Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen
d)
Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
e)
Funktionen prüfen
10
12Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
d)
Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen
4
e)
Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern
f)
Wartungsarbeiten durchführen
3
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen
d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
e)
Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
5
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
h)
berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,
4
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten
c)
Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
3
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen
3
7Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
b)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
c)
Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
4
d)
Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzen
e)
Kunden beraten
f)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
g)
Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisen
h)
Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten
i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen
c)
Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen
d)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen
3
e)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
g)
Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen
3