(SegelmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Ausfertigungsdatum: 05.05.2010


§ 10 SegelmAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.