(SegelmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Ausfertigungsdatum: 05.05.2010


§ 1 SegelmAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.