(SeeVerkSiV)
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Ausfertigungsdatum: 03.08.1978


§ 6 SeeVerkSiV

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.