(SeeVerkSiV)
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Ausfertigungsdatum: 03.08.1978


§ 3 SeeVerkSiV

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).