(SeeVerkSiV)
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Ausfertigungsdatum: 03.08.1978


§ 12 SeeVerkSiV

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze der Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet werden und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.