Ausfertigungsdatum: 13.08.2014
(1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer und in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ist verboten, soweit nicht
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nordsee oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen diesen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglichkeit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Regel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) eingehalten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erteilen, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung (VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind.
(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und die Wasserschutzpolizeien der Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt.