Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
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die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
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ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
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die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
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die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.