(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden: 
        
            - 1.
- 
                
                    soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der  Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:
                     
                        - a)
- 
                            Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Maritime Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer und Art des Fahrzeugs, 
- b)
- 
                            Position des Fahrzeugs, 
- c)
- 
                            Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Fahrzeugs in Metern, 
- d)
- 
                            letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen, 
- e)
- 
                            Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind, 
- f)
- 
                            Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der  Anlaufbedingungsverordnung befördert werden, 
- g)
- 
                            Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und 
- h)
- 
                            Gesamtzahl der Personen an Bord; 
 
- 2.
- 
                
                    während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:
                     
                        - a)
- 
                            Name und Unterscheidungssignal des Fahrzeugs, 
- b)
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                            Position des Fahrzeugs, 
- c)
- 
                            Geschwindigkeit des Fahrzeugs und 
- d)
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                            Passierzeit des Fahrzeugs; 
 
- 3.
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                Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt. 
(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
    (3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.