Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994 (SeeRÜbkAG)
Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens

Ausfertigungsdatum: 06.06.1995


Art 5 SeeRÜbkAG

(1) bis (3)

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.