Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257
Lfd. Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro |
1 | Ausstellung eines Seefahrtbuches | § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz | 21 |
2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches | § 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung | 10 |
3 | Ersatz eines Seefahrtsbuches | § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz | 26 |
4 | Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung | § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz | 31 |
5 | Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) | § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz | 11 |
6 | Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle | § 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung | 13 |
7 | An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen | §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung | 8 |
7.1 | Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff | § 141a Seemannsgesetz | 52 |
8 | Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen | ||
8.1 | innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | 50 vom Hundert | |
je Musterungsverhandlung mindestens | 21 | ||
8.2 | außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | 75 vom Hundert | |
je Musterungsverhandlung mindestens | 31 | ||
8.3 | außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | 100 vom Hundert | |
je Musterungsverhandlung mindestens | 41 | ||
8.4 | Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes | 150 vom Hundert | |
je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens | 50 | ||
9 | Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden: | ||
9.1 | innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um | 75 vom Hundert | |
9.2 | außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um | 100 vom Hundert | |
9.3 | außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um | 150 vom Hundert | |
9.4 | außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um | 100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7 | |
10 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr | |
11 | Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr | |
12 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | 11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist | |
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | |||
13 | Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12 |