Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)
Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen

Ausfertigungsdatum: 12.03.1998


§ 8 SeeLotUntV 1998

(1) Der Seeärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft erhebt für Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 Gebühren nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips in entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In der Regel fallen folgende Positionen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen an:

- 1 Anamnese und Beratung,
- 7 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit,
- 651 Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe,
- 1200 Sehschärfe,
- 1228 Farbsinn,
- 1234 Dämmerungssehen ohne Blendung,
- 1235 Dämmerungssehen mit Blendung,
- 3501 Blutsenkung,
- 3550 Kleines Blutbild,
- 3592 Gamma-GT,
- 3652 Streifentest im Urin,
- 5135 Röntgenaufnahme der Lunge,
- 70 Ausstellen des Lotsdienstzeugnisses.

(3) Notwendige Ergänzungsuntersuchungen und fachärztliche Gutachten nach § 1 Abs. 2 sind gesondert in Rechnung zu stellen.