Ausfertigungsdatum: 26.01.2009
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskunft über den Stand der Ausbildung verlangen, am Ausbildungsverfahren und an den Prüfungen teilnehmen.
(2) Weicht die Ausbildung vom Ausbildungsrahmenplan ab oder ist das Prüfungsverfahren fehlerhaft, kann die Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Durchführung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Prüfung verlangen; § 7 Abs. 5 ist insoweit nicht anzuwenden.