Seefischereigesetz (SeeFischG)
Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 12.07.1984


Anlage SeeFischG (zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3080 — 3081)



Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1


lfd. Nr.Aufgabe
 1Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres
 1a)Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Festlegung des geografischen Gebiets der betroffenen Fanggründe, der Dauer der Schließung und der Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen.
 2Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
 3Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach
a)Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
b)Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte erlassen worden sind
 4Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
a)von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b)von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
 5Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge
 6Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
a)von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und Drittlandfahrzeugen,
b)von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands
 7Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbeschadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b
 8Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
 9Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittelten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500
10Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
11Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder nicht vollständig übermitteln
12Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
13Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone
14Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland
15Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse, die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind,
a)von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b)von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
16Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen aller Fischereifahrzeuge
17Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des Fischereiaufwands
18Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
19Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14
20Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach
a)unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
b)Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind,
unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ nach den in den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten
21Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fördermaßnahmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die von der Bundesanstalt nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen durchgeführt werden.