Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Ausfertigungsdatum: 11.06.2013


§ 9 SeeBewachV Persönliche Eignung

(1) Personen besitzen keine persönliche Eignung, wenn sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind oder
3.
psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in ihrer Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, so hat das Bewachungsunternehmen dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, benötigen für den erstmaligen Einsatz als Wachperson auf einem Seeschiff ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Attest über ihre geistige Eignung.