§ 7 SeeBewachV Anforderungen an die eingesetzten Personen
Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
1.
zuverlässig sind (§ 8),
2.
mindestens 18 Jahre alt sind,
3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und
4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen