Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Ausfertigungsdatum: 11.06.2013


§ 7 SeeBewachV Anforderungen an die eingesetzten Personen

Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die

1.
zuverlässig sind (§ 8),
2.
mindestens 18 Jahre alt sind,
3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und
4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).