Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Ausfertigungsdatum: 11.06.2013


§ 3 SeeBewachV Dauer der Zulassung

Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.