Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Ausfertigungsdatum: 11.06.2013


§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche Organisation nicht aufrechterhält,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort genannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des Wachdienstes vornimmt,
4.
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen vorliegen,
5.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Wachpersonen mit der dort genannten Ausrüstung ausgestattet sind,
6.
entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten Uniformen verwechselt werden kann und Abzeichen verwenden lässt, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind,
7.
entgegen § 7 eine Person einsetzt,
8.
entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
9.
entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrechterhält,
10.
entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
11.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
12.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13.
entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
15.
entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig meldet.