Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 24.05.1965


§ 9d SeeAufgG

Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.