Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 24.05.1965


§ 8a SeeAufgG

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen.