(1) Das vorläufige Seearbeitszeugnis nach § 131 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, wenn
- 1.
-
der Reeder nachvollziehbar dargelegt hat, dass er über angemessene Verfahren verfügt, um die Anforderungen an die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind, einzuhalten,
- 2.
-
der Kapitän des Schiffes nachvollziehbar dargelegt hat, dass er sich mit den Anforderungen an die Arbeits- und Lebensbedingungen nach Nummer 1 vertraut gemacht hat und die Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, kennt,
- 3.
-
der Reeder der Berufsgenossenschaft die für die Erteilung einer Seearbeits-Konformitätserklärung notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt hat,
- 4.
-
das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 und das Schiff hinsichtlich des Erfüllens der Anforderungen des § 129 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes durch die Berufsgenossenschaft überprüft worden ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Ausstellung eines amtlich anerkannten vorläufigen Seearbeitszeugnisses nach § 131 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes durch eine anerkannte Organisation entsprechend.
(3) Für die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Seearbeitszeugnisses wird keine Seearbeits-Konformitätserklärung ausgestellt.
(4) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Seearbeitszeugnisses eine Überprüfung des Schiffes für die anschließende Erteilung eines Seearbeitszeugnisses durchgeführt wird.