(SeeAnlG)
Seeanlagengesetz

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


§ 7 SeeAnlG Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder
2.
die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.