Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
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keine Gefahren für die Meeresumwelt und
- 2.
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keine Beeinträchtigungen
- a)
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der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- b)
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der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
- c)
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sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
- d)
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privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.