Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung 
        
            - 1.
- 
                keine Gefahren für die Meeresumwelt und 
- 2.
- 
                
                    keine Beeinträchtigungen 
                     
                        - a)
- 
                            der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 
- b)
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                            der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung 
- c)
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                            sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder 
- d)
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                            privater Rechte 
 
        ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.