(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist 
        
            - 1.
- 
                
                    den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und 
                     
                        - a)
- 
                            eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oder 
- b)
- 
                            eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder 
 
- 2.
- 
                den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder 
- 3.
- 
                eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst. 
        Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden 
        
            - 1.
- 
                eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung, 
- 2.
- 
                die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und 
- 3.
- 
                der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes. 
        (2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist 
        
            - 1.
- 
                
                    eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und 
                     
                        - a)
- 
                            den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und 
- b)
- 
                            den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder 
 
- 2.
- 
                
                    den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und 
                     
                        - a)
- 
                            eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oder 
- b)
- 
                            eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder 
 
- 3.
- 
                den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder 
- 4.
- 
                eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik). 
        Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden 
        
            - 1.
- 
                eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und 
- 2.
- 
                die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und 
- 3.
- 
                der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes. 
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.