See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 10.09.2013


§ 14 See-BAV Abschlussprüfung Teil 1

(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.

(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.

(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:

1.
als Prüfungsstücke in den Bereichen:
a)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
b)
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
2.
als Arbeitsproben in den Bereichen:
a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
b)
Brandabwehr,
c)
Rettung.

(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:

1.
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
2.
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
3.
Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
4.
Brandabwehr,
5.
Rettung,
6.
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
7.
Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
8.
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
9.
Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.