SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Ausfertigungsdatum: 22.12.2004


§ 40 SEBG Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.