Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1.
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Proben
- a)
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zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
- aa)
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verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- bb)
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erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie
- b)
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zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
zu entnehmen,
- 2.
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der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 3.
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mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
- a)
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dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
- b)
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dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
- c)
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den festgestellten Auffälligkeiten
mitzuteilen.