Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (SchwHKlV)
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Ausfertigungsdatum: 18.12.1986


Anlage 3 SchwHKlV (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1918;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

MF= 
58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.
Dabei sind:
MF= 
Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S= 
Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
F= 
Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.