(SchwbAwV)
Schwerbehindertenausweisverordnung

Ausfertigungsdatum: 15.05.1981


§ 7 SchwbAwV Verwaltungsverfahren

Für die Ausstellung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.