(SchwbAV)
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Ausfertigungsdatum: 28.03.1988


§ 37 SchwbAV Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung

Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.