(SchwbAV)
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Ausfertigungsdatum: 28.03.1988


§ 27a SchwbAV Leistungen an Integrationsfachdienste

Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des Kapitels 7 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen nach § 196 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Kosten erhalten.