Schuldverschreibungsverordnung (SchuV)
Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds

Ausfertigungsdatum: 21.06.1995


§ 6 SchuV Verwaltung durch Kreditinstitute

Die Verwaltung und der Verkauf von Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute richtet sich nach deren Bedingungen.